Backscheune Buschdorf und Korbmachermuseum auf dem denkmalgeschützten Areal der "Alten Schule" | zur StartseiteBackscheune Buschdorf | zur StartseiteFreibad Zechin mit Bootsanlegestelle | zur StartseiteDie Ortsdurchfahrt in Küstrin-Kietz | zur StartseiteDie Ortslage in Gorgast | zur StartseiteKlangzimmer in Rathstock | zur StartseiteFort Gorgast | zur StartseiteBlick auf die Oder | zur StartseiteKegelbahn Zechin | zur StartseiteGetreidespeicher in Golzow | zur StartseiteBlick aufs Odervorland | zur Startseite
 

Kämmerei

Hundesteuer, anmelden


Kurzinformationen

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Hund innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung bzw. nach Zuzug in eine neue Gemeinde steuerlich anzumelden. Die Anmeldung kann in vielen Städten schriftlich erfolgen, oft auch telefonisch, online oder per E-Mail. Eine persönliche Anmeldung ist nur in den wenigsten Gemeinden nötig.

Bei Zuzug in eine neue Gemeinde kann die Hundeanmeldung oft auch gleichzeitig mit der eigenen meldebehördlichen Anmeldung verbunden werden. Nach der Anmeldung erhält der Hundehalter einen Steuerbescheid und die aktuelle Hundesteuermarke.


Beschreibung

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in der der Hund drei Monate alt geworden ist.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann jährlich am 15. August fällig.

Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuern auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtenden Steuer verlangen.

Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Die steuerliche Anmeldung der Hundehaltung erfolgt nur unter Vorlage des Personalausweises durch den Hundehalter oder dessen Ehegatten. Melden Personen die Hundehaltung für einen anderen Haushalt an, so ist eine Vollmacht des Hundehalters unter Vorlage des Personalausweises der meldenden Person zu übergeben. Anmeldende Personen müssen geschäftsfähig sein.


Rechtsgrundlagen

Es gelten die Hundesteuersatzungen der Gemeinden.


Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis
  • Anschrift des neuen Hundehalters
  • ggf. tierärztliche Bescheinigung

Gebühren

keine


Ansprechpartner

Sabrina Streich
Zimmer 20
Telefon (033472) 66940


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).

Kontakt

Amt Golzow

Seelower Straße 14
15328 Golzow

 

Telefon (033472) 669-0
Telefax (033472) 66913

E-Mail

 

 

Wohnen in Golzow:

Wohnraumförderung

 

KitaPortal

 

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

28. 03. 2024 - Uhr

 

30. 03. 2024

 

30. 03. 2024 - Uhr