Hauptamt

Beglaubigung, Unterschrift


Kurzinformationen

Die Urschriften der fremden Schriftstücke einer Behörde müssen zur Bearbeitung vorgelegt werden und zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde vorgesehen sein. Die zu beglaubigende Unterschrift unter einem Schriftstück muss in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden. Das unterschriebene Schriftstück muss ebenfalls zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle benötigt werden.


Rechtsgrundlagen

Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG) § 34

Brandenburgische Beglaubigungsbestimmungsverordnung (BbgBegBestV)


Notwendige Unterlagen


Gebühren

für Unterschriften, Handzeichen 3,00 EUR


Ansprechpartner

Guntram Glatzer
Zimmer 22
Telefon (033472) 66912

Helma Effenberg
Zimmer 22
Telefon (033472) 66927