Hauptamt

Beglaubigung


Kurzinformationen

Abschriften, Vervielfältigungen und Negative werden auf Antrag beglaubigt, wenn die Schriftstücke bei einer berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle vorzulegen sind.


Beschreibung

Beglaubigt werden

Nicht beglaubigt werden


Rechtsgrundlagen

§§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Brandenburgische Beglaubigungsbestimmungsverordnung (BbgBeglBestV)


Notwendige Unterlagen


Fristen

Die Beglaubigung wird sofort vorgenommen. Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden behördlichen Schriftstücke.


Gebühren

 


Ansprechpartner

Guntram Glatzer
Zimmer 22
Telefon (033472) 66912

Helma Effenberg
Zimmer 22
Telefon (033472) 66927