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Hauptamt

Bundestagswahl


Kurzinformationen

Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Sie findet in der Regel alle vier Jahre statt. Das bei der Bundestagswahl zur Anwendung kommende Wahlrecht enthält das Prinzip der personalisierten Verhältniswahl und einige Besonderheiten wie die „Fünf-Prozent-Hürde“ und die Existenz von Überhangmandaten.
In manchen Wahlgebieten werden Sonderwahlbezirke mit „wandernden Wahlurnen“, etwa für Justizvollzugsanstalten, größere Senioren- und Pflegeheime, Krankenhäuser oder Klöster gebildet. Diese Sonderwahlbezirke müssen wie alle Wahlbezirke vom Bundeswahlleiter festgelegt werden. Allgemein werden Sonderwahlbezirke in Fällen angelegt, in denen es den Wahlberechtigten aus rechtlichen oder physischen Gründen nicht möglich ist, ein ordentliches Wahllokal aufzusuchen.
Die Briefwahl stellt ebenfalls einen Sonderfall dar, da sie eine Ausnahme von der Wahlzeit macht. Die Briefwahlunterlagen (Stimmzettel und Umschlag) werden zusammen mit dem Wahlschein bei der Kommune beantragt. Diese versendet die Wahlunterlagen bzw. übergibt sie bei persönlicher Beantragung direkt an den Bürger.


Beschreibung

Der Wahlberechtigte kann zwei Stimmen, die Erststimme für den Direktkandidaten und die Zweitstimme für die Partei der Landesliste, abgeben. Neben den Personenvorschlägen werden die Parteien der Landesliste mit deren ersten fünf Bewerbern gelistet. Die Reihenfolge richtet sich nach den Stimmen bei der letzten Bundestagswahl, wenn die Landesliste zuvor nicht daran teilgenommen hat, so werden diese Parteien alphabetisch gelistet. Die Wahlhandlung ist öffentlich, während die Stimmabgabe geheim ist. Beeinflussungen der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sind unzulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in Wahlkabinen, die eine geheime Abgabe ermöglichen. Wer gehindert ist zu wählen, weil er nicht lesen kann oder weil er durch körperliche Umstände nicht wählen kann, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Wähler macht mit einem Kreuz bei den Kandidaten der Erststimme und einem Kreuz bei den Parteien der Zweitstimme seine Wahl kenntlich. Das Kreuz ist in dem dafür vorgesehen Kreis zu machen. Der Stimmzettel ist dann so zu falten (gegebenenfalls in einen Umschlag zu stecken), dass seine Wahl nicht erkennbar ist. Der Stimmzettel ist dann in die Wahlurne zu werfen. Inzwischen sieht das Bundeswahlgesetz die fakultative Möglichkeit der Stimmabgabe auch mit sog. Wahlgeräten vor.


Rechtsgrundlagen


Weiterführendes

Wahlinformationen für den Amtsbereich.


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