Ordnungsamt

Lagerfeuer, beantragen


Kurzinformationen

Maßgebend sind die gesetzlichen Regelungen in § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes sowie in der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung. Danach sind Holzfeuer grundsätzlich auch ohne Ausnahmegenehmigung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden:

 

Im Einzelfall können jedoch auch Belästigungen der Nachbarn entstehen. Soweit berechtigte Beschwerden vorliegen, muss von einer Belästigung und daher davon ausgegangen werden, dass der Verbotstatbestand des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz erfüllt ist.

 

Die Verbrennung sonstiger Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, insbesondere feuchter pflanzlicher Abfälle im Freien ist nach § 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung verboten.

 

Auf die besonderen Vorschriften zum Umgang mit Feuer im Wald nach § 23 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg wird hingwiesen.

 

Feuer, die die o.g. Bedingungen nicht einhalten, z.B. Oster- oder sonstige Brauchtumsfeuer sind ohne Ausnahmegenehmigung des Amtes nicht zulässig. Die Ausnahme steht im ermessen des Amtes.

 

Voraussetzungen


 


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Fristen

14 Tage


Gebühren

Gemäß Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebOMLUR)


Ansprechpartner

Robert Trenkel
Zimmer 10
Telefon (033472) 66916


Formulare

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