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Ordnungsamt

Lagerfeuer, beantragen


Kurzinformationen

Maßgebend sind die gesetzlichen Regelungen in § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes sowie in der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung. Danach sind Holzfeuer grundsätzlich auch ohne Ausnahmegenehmigung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden:

  • Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
  • Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt.
  • Der Brennstoff ist lufttrocken.
  • Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die folgenden Maße: Durchmesser 1 m, Höhe 1 m.
  • Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
  • Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden eingehalten.

 

Im Einzelfall können jedoch auch Belästigungen der Nachbarn entstehen. Soweit berechtigte Beschwerden vorliegen, muss von einer Belästigung und daher davon ausgegangen werden, dass der Verbotstatbestand des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz erfüllt ist.

 

Die Verbrennung sonstiger Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, insbesondere feuchter pflanzlicher Abfälle im Freien ist nach § 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung verboten.

 

Auf die besonderen Vorschriften zum Umgang mit Feuer im Wald nach § 23 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg wird hingwiesen.

 

Feuer, die die o.g. Bedingungen nicht einhalten, z.B. Oster- oder sonstige Brauchtumsfeuer sind ohne Ausnahmegenehmigung des Amtes nicht zulässig. Die Ausnahme steht im ermessen des Amtes.

 

Voraussetzungen

  • Erlaubnis des Grundstückseigentümers
  • bei kommunalen Flächen des Immobilienamtes
  • Der Antragsteller bzw. Verantwortliche (wenn nicht identisch mit Antragsteller) müssen aus dem Antrag erkennbar sein.


 


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer)
  • Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
  • Genaue Ortsangabe
  • Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
  • Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Fristen

14 Tage


Gebühren

Gemäß Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebOMLUR)


Ansprechpartner

Robert Trenkel
Zimmer 10
Telefon (033472) 66916


Formulare

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Kontakt

Amt Golzow

Seelower Straße 14
15328 Golzow

 

Telefon (033472) 669-0
Telefax (033472) 66913

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