Online Gewerbemeldung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzuzeigen sind weiterhin die Verlegung des Betriebs, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes sowie die Betriebsaufgabe.
Wenn alles vollständig ist, wird der Vorgang dann vom Gewerbeamt bearbeitet und die Bestätigung mit einem Gebührenbescheid an Sie versandt. Sollten Angaben oder Unterlagen fehlen, werden diese per E-Mail nachgefordert.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie gerne den zuständigen Sachbearbeiter kontaktieren.
Einführung einer Verpflichtung zur Übermittlung der Fragebögen zur steuerlichen Erfassung - Sie müssen tätig werden!
Mit dem Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 wurde unter anderem die Vorschrift des § 138 der Abgabenordnung (AO) geändert.
Nach der seit dem 01.01.2020 geltenden Fassung des § 138 Abs. 1b AO sind Bürgerinnen und Bürger, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Gemäß § 138 Abs. 4 AO ist die Mitteilung innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
Mit dem Wegfall der Pflicht der Finanzämter zur Anforderung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung wird das Verfahren zur Anmeldung für alle Beteiligten beschleunigt und vereinfacht.
Der Vordruck (FsE) ist auch auf der Homepage www.elster.de zu bekommen. Die Vordrucke können online ausgefüllt und für die Weiterleitung an das Finanzamt ausgedruckt werden.