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Informationen zur Grundsteuerreform

Amt Golzow, den 13. 02. 2025

Die erstmalige Veranlagung der Grundsteuer nach der Reform ist erfolgt. Wie geht es jetzt weiter?

 

Aufgrund der eingereichten Grundsteuerwerterklärungen wurden durch das Finanzamt die Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbetragsbescheide versendet. Diese Bescheide enthalten keine Zahlungsverpflichtung für den Bürger. 

Sollten inhaltliche Zweifel bestehen, müssen diese gegen die sogenannten Grundlagenbescheide vom Finanzamt angebracht werden (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbetrags-bescheid). Bei den Grundsteuerbescheiden handelt es sich um Folgebescheide, welche rechtlich an die entsprechenden Grundlagenbescheide gebunden sind. 

An dieser Stelle wird auf folgendes Merkblatt hingewiesen, welches zu beachten ist, wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert eine Abweichung von über 40 % aufweist: https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/publikationen/detail/~02-08-2024-merkblatt-fuer-den-nachweis-eines-niedrigeren-gemeinen-werts-fuer-zwecke-der-grundsteuer.   

Die Grundsteuermessbetragsbescheide dienen den Städten und Gemeinden als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer. Hierbei wird der Grundsteuer-Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Die Städte und Gemeinden sollen die neuen Hebesätze so bestimmen, dass die Grundsteuer aufkommensneutral bleibt. Um diese Bestimmung vornehmen zu können, müssen nahezu alle Grundsteuermessbeträge vom Finanzamt den Städten und Gemeinden übermittelt worden sein. Weiterhin wurde vom Land Brandenburg das sogenannte Transparenzregister zum 30.11.2024 veröffentlicht, welches die Städte und Gemeinden bei der Ermittlung der Hebesätze unterstützen soll, indem eine Empfehlung über die Höhe der Hebesätze bereitgestellt wird. Die Entscheidung über die letztendliche Höhe der Hebesätze treffen die Gemeindevertretungen durch Beschluss. 

Das Transparenzregister ist öffentlich zugängig für alle Bürger unter: https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/hebesatzregister/.

Informationen zum Grundsteuerbescheid 2025

Die Grundsteuer wird durch den Grundsteuerbescheid festgesetzt. Aus diesem Bescheid ergibt sich dann für den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Zahlungsverpflichtung.

Für weitere Informationen: https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/

Sollten Sie bisher noch keinen Grundsteuerbescheid mit der neuen Berechnung 
erhalten haben, zahlen Sie bitte entsprechend § 29 Grundsteuergesetz eine Vorauszahlung nach Maßgabe des bisherigen Grundsteuerbescheides.

Diese Vorauszahlung richtet sich nach dem zuletzt festgesetzten Grundsteuer-Jahresbetrag und ist zu den bekannten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Für Grundstückseigentümer, die bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Festsetzung vorliegen haben, greift diese Pflicht zur Vorauszahlung nicht, da kein alter Grundsteuerbescheid vorliegt.

Die Vorauszahlung wird mit Erlass des neuen, endgültigen Steuerbescheides entsprechend § 30 Grundsteuergesetz angerechnet.

Hier heißt es: Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren, kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten

Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids entrichtet worden sind, größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

Die Folgen bei Nichtzahlung der Grundsteuervorauszahlung sind unverändert:

  • bei Nichtzahlung ergeht eine Mahnung, 

  • es entstehen Mahngebühren und Säumniszuschläge

  • Vollstreckbarkeit der Steuerschuld

 

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung

A. König

Kämmerin

 

Kontakt

Amt Golzow

Seelower Straße 14
15328 Golzow

 

Telefon (033472) 669-0
Telefax (033472) 66913

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